Satzung

§ 1


Name und Sitz


Der Verein führt den Namen:


„Förderverein Heideschule e.V.“

c/o Heideschule Schwerte

Heidestraße 77, 58239 Schwerte

Vereinsregister: VR 2767

Registergericht: Amtsgericht Hagen


§ 2


Aufgabe und Zweck


Der Verein schließt Eltern, Erzieher und Förderer der Kinder der Heideschule zusammen. Aufgabe


und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die mit der Bildung der


Schulkinder in Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere:


a) Die Förderung einer lebendigen Schulgemeinschaft

b) Die Förderung, Mitwirkung und Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen (z.B. Schulfahrten, Angebote im kreativen und sportlichen Bereich und Schulfeste)

c) Die Förderung des Unterrichts durch Mittel und Maßnahmen zur kreativen Ausgestaltung des Unterrichts.


§ 3


Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4


Mitgliedschaft


  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn- oder Beitragsanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keinemPerson durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder im Fall der Auflösung des Vereins.

  5. Der Mindestbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  6. Der Jahresbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu zahlen.


§ 5


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand


§ 6


Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Sie hat den gesetzlich festgelegten


Aufgabenkreis; u.a.:


  • Sie wählt

a) den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

b) Zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres. Die Wiederwahl der beiden oder eines der beiden Kassenprüfer ist zulässig.

  • Entlastung des Vorstandes

  • Satzungsänderungen


Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter rechtzeitig, mindestens 10 Tage vorher, schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder diese beim Vorstand beantragt oder der Vorstand dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beschließt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken

ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Niederschrift soll unverzüglich erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlußfassung angegeben werden. Die Niederschrift muß vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer unterschrieben werden.


§ 7


Vorstand


  1. Der Vorstand setzt sich zusammen:

a) aus vier gewählten Vorstandsmitgliedern, und zwar aus dem

  • Vorsitzenden

  • Stellvertretenden Vorsitzenden

  • Kassenführer

  • Schriftführer


b) aus drei beratenden Mitgliedern, und zwar aus

  • der Schulleitung

  • einem von der Lehrerkonferenz bestimmten Mitglied des Kollegiums

  • einem von der Schulpflegschaft delegierten Mitglied.


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende , der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

  2. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

  3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu geben und über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesonders:


a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Die Bewilligung von Ausgaben im Sinne dieser Satzung

c) Aufnahme und Ausschluß der Mitglieder


§ 8


Kassenprüfer/in


Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse mindestens einmal jährlich zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 9


Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr stimmt nicht mit dem Kalenderjahr, sondern dem Schuljahr überein.


§ 10


Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwerte, die es unmittelbar und ausschließlich für die Heideschule zu verwenden hat, und zwar für gemeinnützige Zwecke. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende der Liquidator.


§ 11


Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Schwerte, den 15. November 2008